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Vor 230 Jahren: Erklärung der Frauenrechte

Im September 1791 forderte die Schriftstellerin Olympe de Gouges in ihrer „Erklärung der Frauen- und Bürgerinnenrechte“ die volle rechtliche, politische und soziale Gleichstellung der Geschlechter. 

Paris stand im September 1791 bereits im dritten Revolutionsjahr. Schon relativ bald nach dem 14. Juli 1789, nämlich am 26. August desselben Jahres, hatte die französische Nationalversammlung die „Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte“ verabschiedet. Dieser Akt markiert einen historischen Meilenstein in der Entwicklung der Grund- und Freiheitsrechte, bis 3. September 1791 goss man diese und andere Bestimmungen im Sinne der Aufklärung in eine neue Verfassung. Allerdings hatte sich nach drei Jahren gezeigt: Die Französische Revolution war eben eine Revolution des Bürgertums – und, um noch genauer zu sein: der bürgerlichen Männer. Freiheit und Gleichheit waren nur für den männlichen Teil der Bourgeoisie vorgesehen, Brüderlichkeit sowieso, während die Frauen ausgeschlossen blieben. Diese Tatsache rief die Theaterautorin Olympe de Gouges (1748–1793) auf den Plan, die in Ergänzung oder Ersetzung der auf die Männer beschränkten „Menschen- und Bürgerrechte“ die erste „Erklärung der Rechte der Frau und der Bürgerin“ verfasste.

Die Arbeit an ihrer revolutionären Deklaration dürfte de Gouges am 5. September 1791 abgeschlossen haben, bis vermutlich 14. September sorgte sie für die Publikation. Die Forderungen nach voller Gleichstellung der Frauen, nach Wahlrecht, Zugang zu allen Ämtern, Berufsfreiheit und Eigentumsrechten, wurden von ihr in 17 Grundsatzartikeln festgehalten, auf Basis des Grundprinzips: „Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich“. In Artikel IV schrieb de Gouges: „Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, alles zurückzugeben, was einem anderen gehört. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte der Frau keine Grenzen außer denen, die die ständige Tyrannei des Mannes ihr entgegensetzt. Diese Grenzen müssen durch die Gesetze der Natur und der Vernunft reformiert werden.“ Somit gilt auch: „Das Gesetz muss Ausdruck des Gesamtwillens sein.“ (Artikel V) Für die nur wenige Tage zuvor von der Nationalversammlung beschlossene konstitutionelle Grundlage war dies nicht gegeben, weswegen de Gouges deutlich aussprach: „Jede Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht gesichert … ist, hat gar keine Verfassung. Die Verfassung ist null und nichtig, wenn nicht die Mehrheit der Individuen, die die Nation bilden, an ihrer Ausarbeitung mitgewirkt hat.“ (Artikel XVI)

Die volle Teilhabe am politischen Leben und am revolutionären Prozess forderte de Gouges mit dem prägnanten Punkt: „Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen; sie muss gleichermaßen das Recht haben, die Rednertribüne zu besteigen“ (Artikel X). Tatsächlich schaffte es die Vorlage im Spätherbst 1791 in die (ausschließlich männliche) legislative Nationalversammlung, fand dort aber freilich keine Zustimmung. Der formellen konstitutionellen Monarchie folgte 1792 zwar die Erste Republik, im Juli 1793 begann jedoch die Herrschaft des Wohlfahrtsausschusses, inklusive der Unterdrückung der neu gebildeten Frauenvereine. Der fortgesetzte radikale Einsatz für Frauenrechte (sowie eine spezielle Feindschaft mit Robespierre) brachte Olympe de Gouges zunächst monatelang ins Gefängnis und schließlich auf die Guillotine. Am 3. November 1793 wurde sie am Place de la Concorde hingerichtet. Ihre „Erklärung der Frauen- und Bürgerinnenrechte“ blieb vorerst ohne weitere Wirkung, stellt jedoch ein erstes wichtiges Dokument des Kampfes für Gleichberechtigung, Emanzipation und Frauenbefreiung dar.

August Bebel schrieb hierzu im Jahr 1879: „so nahm die feurige und beredte Olympe de Gouges die Führung der Frauen des Volkes in ihre Hand und trat mit der ganzen Begeisterung, zu der ihr Temperament sie befähigte, für diese ein. Als … der Konvent die Menschenrechte (les droits de l’homme) proklamierte, erkannte sie sofort, dass es nur Männerrechte seien. Diesen stellten Olympe de Gouges im Verein mit Rose Lacombe und anderen in 17 Artikeln die „Frauenrechte“ gegenüber …, die auch noch heute ihre volle Berechtigung haben“. – Dies gilt auch 230 Jahre nach der Veröffentlichung, wenngleich einerseits der damalige Rahmen natürlich ein bürgerlicher war, und andererseits seither denn doch viele Fortschritte erkämpft wurden. Doch volle Gleichheit ist im Rahmen des Kapitalismus und der bürgerlichen Gesellschaft freilich nicht zu erreichen, wie Bebel ebenfalls festhält: „Es handelt sich also nicht nur darum, die Gleichberechtigung der Frau mit dem Manne auf dem Boden der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung zu verwirklichen, was das Ziel der bürgerlichen Frauenbewegung ist, sondern darüber hinaus alle Schranken zu beseitigen, die den Menschen vom Menschen, also auch das eine Geschlecht von dem anderen, abhängig machen. Diese Lösung der Frauenfrage fällt mit der Lösung der sozialen Frage zusammen“ – also mit der sozialistischen Revolution, die von den Männern und Frauen der Arbeiterklasse verwirklicht wird.

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