HomePanoramaPolizist wegen Amtsmissbrauchs verurteilt: Staatsanwaltschaft fordert höhere Strafe

Polizist wegen Amtsmissbrauchs verurteilt: Staatsanwaltschaft fordert höhere Strafe

Wien. In einem Gerichtsverfahren, das im August 2022 bereits für Schlagzeilen sorgte, wurde ein Polizist wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. Er soll in der Wiener Innenstadt einen wehrlosen Mann arabischer Herkunft misshandelt haben. Heute wurde das Urteil gesprochen – die Staatsanwaltschaft zeigt sich mit der verhängten Mindeststrafe unzufrieden.

Der vorsitzende Richter betonte während der Urteilsverkündung, dass der Polizist seine Befugnisse zwar massiv überschritten habe und auch, dass die angewandte Gewalt exzessiv war, dennoch kam der Angeklagte mit der Mindeststrafe davon. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die verhängte Strafe beläuft sich auf zwölf Monate auf Bewährung, was nach Ansicht des Schöffensenats tat- und schuldangemessen erscheint. Besonders pikant ist aber die Tatsache, dass diese Strafe nicht automatisch zum Verlust der Amtsstellung des Polizisten führt. Hätte das Gericht ihm nur einen Tag mehr auferlegt, hätte er automatisch seinen Job verloren. Dies ist eine gesetzliche Regelung, nach der ein Beamter sein Amt verliert, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wird.

Während des Verfahrens wurde dem Angeklagten mildernd sein am Ende abgelegtes Geständnis angerechnet. Dies kam aber erst nach einem Verteidigerwechsel zustande, als sich der 31-jährige Polizist am dritten Verhandlungstag formal schuldig bekannte. Zudem wurden seine bisherige Unbescholtenheit sowie eine vermeintliche Provokation seitens des Opfers, zumindest aus Sicht des Gerichts, als Mitverschulden berücksichtigt.

Staatsanwältin Hanna Fian wollte das Urteil nicht akzeptieren. Sie fordert eine höhere Strafe für den Polizisten. Fian argumentiert, dass der Polizist einen „Akt rohester Gewalt“ begangen habe, was sie auch während der Verhandlung mehrfach betonte. Die Straffrage in zweiter Instanz liegt nun beim Oberlandesgericht (OLG), das nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung über die Berufung entscheiden wird.

Quelle: ORF

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