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NS-Wiederbetätigung – Diversion als Strafe?

Zwei Schwestern mussten sich am Montag wegen NS-Wiederbetätigung vor Gericht verantworten, nachdem sie am 20. April vor Hitlers Geburtshaus in Braunau durch Gesten und eine geplante Rosenablage aufgefallen waren. Auf ihren Handys wurden zusätzlich Bilder mit NS-Bezug gefunden, weshalb ihnen bis zu fünf Jahre Haft drohten. Das Gericht entschied sich für eine besonders leichte Diversion als Strafe.

Ried im Innkreis. Zwei deutsche Staatsbürgerinnen standen am Montag vor dem Landesgericht Ried, da sie vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau wegen des Vorwurfs der nationalsozialistischen Wiederbetätigung angeklagt sind. Ihnen droht eine Haftstrafe.

Ausgerechnet am 20. April reisten die 24- und 26-jährige Schwestern aus Deutschland gemeinsam mit ihren Lebensgefährten nach Braunau. Laut Anklage ist die Wahl dieses Datums, dem Geburtstag Adolf Hitlers, für ihre Reise kein Zufall gewesen.

Nach Angaben der Anklage posierte die ältere Schwester vor dem Geburtshaus mit erhobenem Arm zum „Hitlergruß“ und einem imitierten Oberlippenschnauzer für ein Foto. Die jüngere Schwester soll geplant haben, einen mitgebrachten Strauß weißer Rosen in einer Fensternische des Gebäudes abzulegen. Dieses Vorhaben wurde jedoch von der Polizei vereitelt, die rund um den 20. April verstärkte Kontrollen am Geburtshaus durchführte.

Die 26-Jährige habe laut Polizei angegeben, ihre Gesten seien nicht ernst gemeint gewesen. Dennoch wurden auf ihrem Handy sowie auf den Geräten ihrer Begleiter Bilder mit faschistischem Bezug entdeckt. Den beiden Angeklagten drohte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Da die Aktion und die dazugehörigen Bilder aber von weniger als 30 Personen wahrgenommen wurden, bestand die Option, eine Diversion zu verhängen. Das Gericht entschied, dass die beiden bisher straffreien Frauen innerhalb einer festgelegten Frist an einer begleiteten Führung in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen teilnehmen und anschließend darüber Bericht erstatten müssen. Bei Erfüllung dieser Auflage wird das Verfahren eingestellt, erklärte das Landesgericht Ried am Montag.

Die Entscheidung, Wiederbetätigungsaktionen mit einer KZ-Gedenkstättenführung zu ahnden, vermittelt jedoch den Eindruck, dass schwerwiegende Taten mit symbolischen Maßnahmen abgegolten werden können, anstatt klare und abschreckende Konsequenzen zu setzen, die potenzielle Nachahmungstäter wirklich abschrecken würden.

Quelle: ORF / ORF

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