Eine Arbeiterin und ein Arbeiter erhielten nur einen Monatslohn von 1.260 Euro statt der damals laut Arbeitskräfteüberlassungs-KV gültigen 1.638,71 Euro. Die AK erstritt für beide eine Nachzahlung von 28.000 Euro.
Wien. Ein krasses Beispiel für die Umgehung des Kollektivvertrages ist ein aktuelles Urteil für eine Arbeiterin und einen Arbeiter, die in einem Großlager Ware für den Einzelhandel verpackten. Sie hätten nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung entlohnt werden müssen. Das sahen auch Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht so: Mithilfe der Arbeiterkammer bekamen beide eine Nachzahlung von 28.000 Euro zugesprochen.
Die Arbeiter der beklagten Firma haben in einem Großlager Artikel bekannter Markenhersteller wie Henkel und Nespresso für den Einzelhandel verpackt. Der Chef des Lagers nannte dem Sub-Unternehmen die Anzahl an Arbeitskräften, die er benötigte, und diese führten die Arbeiten dann in dem Lager auf Anweisung der Stammbelegschaft, oder auf Anweisung des Markenartikel- oder des Einzelhandelsunternehmens aus – ein klarer Fall von Arbeitskräfteüberlassung, vulgo „Leiharbeit“.
Markenartikelhersteller und Einzelhandel schalteten somit zwei Firmen zwischen sich: das Lager- und das Verpackungs-Unternehmen, das eigentlich nichts anderes tat, als die Arbeitskräfte einzuteilen. Die Letzten in dieser Kette bekamen im Fall der Arbeiterin und des Arbeiters nur einen Monatslohn von 1.260 Euro statt der damals laut Arbeitskräfteüberlassungs-KV gültigen 1.638,71 Euro.
Die Umgehung des Kollektivvertrags ist kein Einzelfall
Die Umgehung des Kollektivvertrags für Arbeitskräfteüberlassung ist laut AK kein Einzelfall. Jüngst klagte auch die AK Niederösterreich im Falle der Brau-Union erfolgreich auf Gültigkeit des KV. Der AK Wien sind mehrere „Verpackungs“-Betriebe bekannt, bei denen es in Wahrheit um Kernaufgaben des Handels geht, wie zum Beispiel Regalbetreuung. Arbeitsverträge und Entlohnung sind oft haarsträubend.
Quelle: arbeiterkammer.at