HomeKlassenkampfÖsterreichisches Urlaubsgesetz laut EuGH rechtswidrig

Österreichisches Urlaubsgesetz laut EuGH rechtswidrig

Die Gesetzgebung der EU und Österreichs ist wenig arbeitnehmerfreundlich, sondern dient dem Kapital. Bisweilen muss jedoch auch ein bürgerliches Gericht grundrechtskonforme Grenzen ziehen.

Luxemburg/Wien. Gerard Hogan, irischer Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), hat einen bemerkenswerten Schlussantrag zu einem laufenden Verfahren um das österreichische Urlaubsgesetz vorgelegt. Konkret ging es um den Fall eines österreichischen Arbeiters, der im Jahr 2018 sein Arbeitsverhältnis nach vier Monaten durch vorzeitigen Austritt beendete. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm drei Urlaubstage verblieben, was einer Urlaubsersatzleistung von 322 Euro entsprach. Das Unternehmen verweigerte die Auszahlung unter Hinweis auf das geltende Urlaubsgesetz, weil kein „wichtiger Grund“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen wäre. Und tatsächlich gaben erste und zweite Instanz dem Unternehmen Recht. Der Arbeiter wandte sich sodann an den Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis, die österreichische Gesetzeslage widerspräche dem Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen der EU-Grundrechtscharta. Der OGH wiederum ersuchte den EuGH um eine Auslegung dieser Fragestellung.

Diese fiel nun – vorerst – gegen die österreichische Gesetzeslage (und damit gegen das Unternehmen) aus. Generalanwalt Hogan kam zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Geldersatz für Urlaubstage vom Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub erfasst sei – der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfe hierbei keine Rolle spielen, weswegen die Streichung als ungerechtfertigte „Strafe“ für den Arbeiter anzusehen sei. Daher müsse das Geld ausbezahlt und natürlich das EU-rechtswidrige österreichische Gesetz repariert werden. Für die Arbeitnehmerrechte ist das eine gute Nachricht, für die verantwortliche Gesetzgebung in Österreich hingegen nicht nur eine Blamage, sondern auch ein Fingerzeig, dass die ohnedies immer gegebene Bevorzugung der Arbeitgeberseite gegenüber den Arbeitnehmern seine Grenzen haben muss. Es stellt sich zudem die Frage: Wo waren eigentlich SPÖ- und ÖGB-Führung, als solche Gesetze beschlossen wurden?

Rechtswirksam wird die Sache allerdings erst nach dem formellen Urteil des in Luxemburg tagenden EuGHs. Der Schlussantrag des keiner Verfahrensseite zugeordneten Generalanwalts ist eine Art „Gutachten“ und ein Urteilsvorschlag für das Gericht. In aller Regel sind diese Vorlagen freilich juristisch wasserdicht und werden von den EuGH-Richtern übernommen. Dies kann jedoch noch einige Monate dauern.

Quelle: Der Standard

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