HomePanoramaNeue CoV-Verordnung: Zahlreiche Verschlechterungen für Beschäftigte

Neue CoV-Verordnung: Zahlreiche Verschlechterungen für Beschäftigte

Die Quarantäne wurde mit dem gestrigen Tag abgeschafft. Mit dem Coronavirus infizierte Personen dürfen – sofern sie symptomlos sind – die eigenen vier Wände verlassen. Anstatt der bisher geltenden Isolation gelten für Erkrankte nur mehr „Verkehrsbeschränkungen“. In Innenräumen und im Freien überall dort, wo zu anderen Menschen kein 2‑Meter-Abstand eingehalten werden kann, muss FFP2-Maske getragen werden. Das bedeutet aber auch, dass die Betroffenen ihren Arbeitsplatz aufsuchen müssen.

„Mit der neuen Verordnung sind auch zahlreiche Verschlechterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingetroffen“, warnt Manuel Ganahl, Rechtsschutzreferent des ÖGB, dass die neue Verordnung zulasten der Arbeiterklasse geht. Insbesondere die Tatsache, dass symptomlose Erkrankte in der Arbeit erscheinen müssen, sieht der Arbeitsrechtsexperte kritisch. Denn damit würden noch ungeklärte Haftungsfragen zusammenhängen. Unternehmen sollten jedenfalls davon Abstand nehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Firma zu zitieren, so Ganahl.

Ungeklärt sei beispielsweise die Frage, wer die Verantwortung bei Ansteckungen trägt. So habe es in der Vergangenheit immer wieder Gerichtsprozesse gegeben, wo sich Infizierte trotz Absonderungsbescheid unter die Menschen gemischt hätten. Nun dürften an Covid erkrankte Menschen genau dies tun und das obwohl ungeklärt ist, inwiefern Beschäftigte zum Beispiel bei Ansteckungen im Betrieb zur Verantwortung gezogen werden können. Denn grundsätzlich sei im Strafgesetzbuch geregelt, dass jemand, der eine andere Person durch eine übertragbare Krankheit gefährde, mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden könne.

Ebenso werde die Verantwortung der Pandemiebekämpfung auf die Beschäftigten abgeschoben, erklärt der Experte. Denn es sei zu befürchten, dass manche Menschen ihre Erkrankung unterschätzen würden und trotz Symptome zur Arbeit gehen. Dies sei sowohl aus gewerkschaftlicher als auch aus arbeitsrechtlicher Sicht abzulehnen.

Quelle: ORF

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