HomeWeitere RessortsPartei der ArbeitKein Verfahren wegen Verhetzung gegen FPÖ-Schnedlitz – ein üblicher Skandal

Kein Verfahren wegen Verhetzung gegen FPÖ-Schnedlitz – ein üblicher Skandal

Nach seinen mutmaßlich verhetzenden Aussagen in einem Interview kommt FPÖ-Generalsekretär Schnedlitz ungeschoren davon: Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf ein Verfahren.

Innsbruck. Wie wir bereits im Juli dieses Jahres berichtet haben, erstattete die Partei der Arbeit (PdA) gegen den Generalsekretär der Freiheitlichen Partei (FPÖ), Michael Schnedlitz, Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Innsbruck wegen des Verdachts der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 des Strafgesetzbuches. Vorangegangen waren dieser Anzeige mehr als zweifelhafte Aussagen des besagten Politikers in einem Interview mit der „Tiroler Tageszeitung“. Schnedlitz wurde in der Ausgabe vom 7. Juli 2020 wie folgt zitiert: „Ein Unkrautbekämpfungsmittel, das das Problem bei der Wurzel – nämlich der ungezügelten Zuwanderung – packt, ist nötig.“ 

Anzeige der PdA nach Interview

Für die Partei der Arbeit war damit nicht nur eine moralische Grenze überschritten, sondern ihrer Ansicht nach auch eine strafrechtliche. Tibor Zenker, Vorsitzender der PdA, hatte sich damals „ernsthafte Ermittlungen gegen Schnedlitz“ erwartet, wie es in einer Aussendung der Partei vom 15. Juli hieß. „Natürlich ist es nicht das erste Mal, dass aus den Reihen der FPÖ solche menschenverachtenden, an den NS-Jargon erinnernde Äußerungen kommen. Tatsächlich erscheint es fast so, als würden solche Provokationen gezielt gesetzt“, unterstrich Zenker die Notwendigkeit einer Eingabe bei der zuständigen StA Innsbruck.

Anders sah dies jedoch die Staatsanwaltschaft Innsbruck selbst, die von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den FPÖ-Generalsekretär absah. Die Staatsanwaltschaft kam zur Feststellung, dass die Aussagen des Angezeigten aus rechtlichen Erwägungen den Tatbestand der Verhetzung nach § 283 StGB nicht erfüllen würden. Es würde „nicht einmal ein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung“ vorliegen. Auch bestünde kein Anfangsverdacht nach §§ 111 Abs 1 und 2, 115 Abs 1 StGB. Gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens würde zudem auch kein Rechtsmittel zustehen, hieß es im Schreiben der StA Innsbruck an die PdA.

Staatsanwaltschaft sieht kein Problem

Begründet wurde die Einstellung des Verfahrens unter anderem damit, dass die Äußerung bezüglich des „Unkrautbekämpfungsmittels“ nicht als eine Aufforderung zu Gewalt zu verstehen und auch kein Aufstacheln zu Hass im Sinne eines „leidenschaftlichen Appells zur Erweckung von Hassgefühlen im Sinne des § 283 Abs 1 Z 1 StGB“ ableitbar sei. Der Angezeigte hätte den „Begriff des ‚Unkrautbekämpfungsmittels‘ als Stilmittel der Bildsprache verwendet, weil er ‚ein Problem bei der Wurzel‘ packen“ wolle. Da der Angezeigten weiters von „Türken, die ‚sich nicht an die Regeln halten‘, des Landes zu verweisen seien“ sprach, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er „alle Zuwanderer schlechthin als minderwertig“ darstellen würde, sondern „lediglich ein bestimmter Personenkreis, der sich durch das Merkmal der Straffälligkeit definieren würde.“

Nun ja, viel bleibt dazu nicht mehr zu sagen. Es ist der übliche Skandal, dass solch menschenverachtende Aussagen in Österreich nicht strafrechtlich geahndet werden. Doch was ungeachtet der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bleibt, ist die politische Dimension der Aussagen Schnedlitz‘. Denn dieser sitzt auch weiterhin als Abgeordneter im Nationalrat und sowohl ÖVP als auch SPÖ betrachten seine Partei auf verschiedenen Ebenen immer wieder als gern gesehenen Koalitionspartner. Damit Antirassismus und Antifaschismus aber nicht zur bloßen Heuchelei verkommen, darf mit solchen Leuten wie Schnedlitz und seinen Kumpanen auch nicht paktiert werden.

Quelle: Zeitung der Arbeit / Partei der Arbeit Österreichs

Update: Im Artikel wurde in einer ersten Version fälschlicherweise vom Angeklagten gesprochen. Dies ist unrichtig, da Schnedlitz lediglich Angezeigter war. Die Gegendarstellung findet sich [hier].

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