Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte gegen die FlixMobility GmbH geklagt. Grund waren unerlaubte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Österreich fährt seit einigen Jahren Flixbus als Zweig der deutschen GmbH.
AGBs nach Wunsch des Konzerns?
Vor dem Oberlandesgericht ging es unter anderem darum, dass Flixbus Kundinnen und Kunden für eine Sitzplatzreservierung zahlen ließ, diese aber im Nachhinein ohne eine Gebührenrückerstattung oder ähnliches abändern konnte. So konnte es passieren, dass Elternteil und Kind trotz Reservierung von Nachbarplätzen getrennt voneinander sitzen mussten. Eine andere Klausel, die als gesetzeswidrig eingestuft wurde betrifft die Haftung für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Gepäckstücken. Diese wurde durch den Konzern in seinen AGB ausgeschlossen, was vor Gericht nicht hält. Denn auch hier fallen Extragebühren für die Kundinnen und Kunden an – wie so häufig bei vermeintlichen Billigangeboten –, sofern Zusatz- oder Sondergepäck mittransportiert wird. Weitere Punkte betrafen das Verbot des Ein- oder Aussteigens an anderen Orten, als denen, die auf dem Ticket standen, die aber durch dieses abgedeckt sind, oder die Verweigerung der Stornierung, wenn mehrere Tickets in Aktion gekauft wurden. Auch die Nutzung einer Mehrwertnummer durch die FlixMobility GmbH, welche mit Kosten für Kundinnen und Kunden verbunden war, sofern sie Gepäck anmelden wollten, wurde als rechtswidrig eingestuft.
Der Fall macht deutlich, Konzerne handeln in ihren AGBs keineswegs immer rechtskonform, sondern vor allem konform zu ihren eigenen Vorteilen, auf Kosten der Kundinnen und Kunden.
Quelle: APA-OTS