Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass es bei lebenslang und 19 Jahren für die Täter im Fall Leonie bleiben wird. Begründet wurde die Entscheidung gerade mit dem Verhalten der Mörder während und nach der Tat.
Wien. Am 26. Juni 2021 wurde Leonies Leiche von Passanten auf einem Grünstreifen in Wien-Donaustadt entdeckt. Gemäß den rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen ist die 13-Jährige infolge einer Vergiftung durch Suchtmittel gestorben. Ihr wurden sieben Ecstasy-Tabletten mit MDMA verabreicht. Das Mädchen erstickte infolgedessen und wurde von drei Männern vergewaltigt. Dieser äußerst grausame Mord sorgte zu Recht für Entsetzen in weiten Teilen der Bevölkerung.
Alle Urteile rechtskräftig
Am Mittwoch hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den Rechtsmitteln zweier Männer im Zusammenhang mit dem Fall der getöteten 13-Jährigen befasst. Die Verteidiger der beiden Angeklagten haben um mildere Strafen gebeten. Jedoch hat der OGH entschieden, dass die ursprünglich verhängten Strafen von lebenslanger Haft und 19 Jahren Haft unverändert bleiben. Die Nichtigkeitsbeschwerde des 24-jährigen Angeklagten wurde abgelehnt und sowohl seine als auch die Strafberufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Dadurch sind alle Urteile in diesem Fall rechtskräftig.
Rudolf Lässig, Vorsitzender des Fünfersenats, begründete die Entscheidung damit, dass das 13-jährige Opfer „geradezu zu einer Sache degradiert“ worden sei. Indem dem Kind in so hohem Maße Suchtmittel verabreicht wurde, war es „defacto wehrlos“ und in diesem Zustand hätten die Täter, „erwachsene Männer, das Opfer, ein 13-jähriges Mädchen, aufs Übelste sexuell missbraucht,“ so Lässig.
„Als den Tätern klar war, dass das Opfer mit dem Tod ringt, haben sie nicht Hilfe geholt oder Hilfsmaßnahmen gesetzt. Wieder wurde das Mädchen wie eine Sache behandelt. Es wurde genommen und wie eine Sache auf der Straße abgelegt,“ stellte Lässig fest und betonte außerdem, dass dem gesamten versammelten Senat in seiner Laufbahn in der Strafjustiz „ein so hoher Grad an Schuld noch kaum untergekommen“ ist.
Größte Gleichgültigkeit gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und das Leben anderer an den Tag gelegt
Zu Beginn der Verhandlung hatte Generalanwalt Josef Holzleithner an den Fünfersenat des Obersten Gerichtshofs appelliert, den beiden eingereichten Rechtsmitteln keinen Erfolg zu gewähren. Insbesondere der Hauptangeklagte habe eine „massive Gleichgültigkeit gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und das Leben anderer an sich“ gezeigt, so Holzleithner. Er wies auch auf die drei Vorstrafen des 24-Jährigen hin. Die Verteidiger der beiden Angeklagten, Wolfgang Haas und Sebastian Lesigang, hatten hingegen den OGH um mildere Strafen gebeten.
Der 24-jährige Mann wurde als unmittelbarer Täter des Mordes und der Vergewaltigung schuldig befunden und erhielt die Höchststrafe. Der 20-jährige Angeklagte wurde wegen Mordes durch Unterlassung und Vergewaltigung verurteilt. Gleiches gilt für einen dritten Beteiligten, der jedoch nicht Gegenstand der gestrigen Verhandlung vor dem OGH war. Das Erstgericht hatte bereits eine Haftstrafe von 20 Jahren für den Mann verhandelt, dem die Wohnung gehört, in der die Tat stattfand
Der Anwalt des Mannes hatte nach Abschluss der Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen bereits auf Rechtsmittel verzichtet. Daher wurden die später eingereichten Rechtsmittel vom OGH aus formalen Gründen in einer nichtöffentlichen Sitzung vor dem gestrigen öffentlichen Gerichtstermin abgelehnt.
Quelle: ORF