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Home Feuilleton

Für die Befreiung des palästinensischen Volkes

23. Mai 2021
in Feuilleton
Für die Befreiung des palästinensischen Volkes

Eine völker- und menschenrechtliche Erinnerung mit Hans R. Klecatsky von Gerhard Oberkofler, geb. 1941, Dr. phil., ist Universitätsprofessor i.R. für Geschichte an der Universität Innsbruck.

Hans Richard Klecatsky (1920–2015) war von 1966 bis 1970 parteiloser Bundesminister für Justiz und viele Jahre Universitätsprofessor für öffentliches Recht an der Innsbrucker Universität. Nach seiner Emeritierung hat er aus seinem weit gefassten Fachbereich weiter Lehrveranstaltungen angeboten, auch mit dem Innsbrucker Wissenschaftshistoriker Peter Goller. Diesem und Gerhard Oberkofler hat Klecatsky aus seinem Vorlass „Die Protokolle des Expertenkollegiums für Probleme der Grund- und Freiheitsrechte (1962–1965)“ mit der Aufmunterung gegeben, sie in der vom Wiener Rechtshistoriker Wilhelm Brauneder herausgegebenen Rechts- und Sozialwissenschaftlichen Reihe zu veröffentlichen (2003).[1] Dazu hat Klecatsky die Einbegleitung „Zur Geschichte der österreichischen Grundrechtsreform seit 1962 (als >Übergabebrief<)“ geschrieben. Separat haben Goller und Oberkofler historisch politische Anmerkungen zur Grundrechtsreform verfasst (2004).[2] 

Klecatsky hat sich immer wieder mit sich konkret stellenden Fragen des Völkerrechts und der Menschenrechte, insbesondere mit von Unterdrückung und Auslöschung bedrohten kleinen Völkern befasst. 1988 nimmt er im Albert-Schweitzer-Haus in Wien am 2. Februar 1988 an einer von Hans Köchler veranstalteten Podiumsdiskussion der International Progress Organization aktiv teil. Sein Diskussionsbeitrag über „Die kollektive völkerrechtliche und menschenrechtliche Tragödie des palästinensischen Volkes“ liegt gedruckt vor und hat heute noch ebenso Gültigkeit wie jener des langjährigen Bundesministers Erwin Lanc über die Praktiken der israelischen Besatzungsmacht („Schande über uns, wenn wir aus Scham über die Behandlung unsrer jüdischen Mitbürger vor fünfzig Jahren jetzt schweigen würden“).[3] In seinem Vorwort zur Broschüre von Eduard Rabofsky und Gerhard Oberkofler über den Wiener Völkerrechtler Heinrich Lammasch (1853–1920), der nach Ende des ersten Weltkrieges als erster für die Neutralität Österreichs im Interesse des Friedens eingetreten ist, schreibt Klecatsky, dass der Kampf gegen das Unrecht und für eine Rechtsentwicklung im Dienste des Friedens und der Menschenrechte stets notwendig ist. Der Text von Klecatsky lautet: 

>Die zahllosen Tragödien von palästinensischen Einzelmenschen wickeln sich vor dem Hintergrund einer nun über Jahrzehnte währenden kollektiven Tragödie ab, die völlig klare und eindeutige völkerrechtliche und menschenrechtliche Konturen hat. Die internationale Öffentlichkeit beschäftigt sich schon während der 50er und zu Beginn der 60er Jahre mit dem Problem der palästinensischen Flüchtlinge, die aus ihrer angestammten Heimat vertrieben wurden. Schon in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 242 (1967) wurde eine gerechte Regelung des Flüchtlingsproblems verlangt als eine der Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden im Mittleren Osten. Im Dezember 1967 anerkannte die Generalversammlung offiziell, dass das „Problem der arabischen Flüchtlinge aus Palästina“ sich daraus ergeben hat, dass diesen „ihre unveräußerlichen Rechte gemäß der Charta der Vereinten Nationen und gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verweigert worden sind“. Die Versammlung machte den Sicherheitsrat auf „die ernste Situation aufmerksam, die sich aus den israelischen Politiken und Praktiken in den besetzten Gebieten ergibt“ sowie auf die Weigerung Israels, die Resolution über die Rückkehr der heimatlos gewordenen Personen durchzuführen. Der Sicherheitsrat wurde ersucht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Im September 1974 schlugen 56 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen auf der 29. Tagung der Generalversammlung vor, die „Palästinafrage“ als Punkt in die Tagesordnung der Generalversammlung aufzunehmen. Sie wiesen darauf hin, dass zwar das Problem unter verschiedenen Gesichtspunkten behandelt worden sei, dass aber die Palästinafrage und die Frage des Status und des Schicksals des palästinensischen Volkes mehr als 20 Jahre lang nicht als separater Tagesordnungspunkt vor die Versammlung gebracht worden sei. Seither steht die Palästinafrage auf der Tagesordnung der Generalversammlung. In der Generalversammlungsresolution 3236 (XXIX) vom 22. November 1974 wurden die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes bestätigt: das Recht auf Selbstbestimmung ohne Einmischung von außen, das Recht auf nationale Unabhängigkeit und Souveränität und das Recht, an die eigenen Heimstätten und auf den eigenen Grund und Boden zurückzukehren. Nach Ansicht der Generalversammlung ist die Verwirklichung dieser Rechte für eine Lösung der Palästinafrage unerläßlich. Die Versammlung erkannte die Palästinenser als Hauptpartei bei der Errichtung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Mittleren Osten an. Sie stelle überdies fest, dass diese Rechte mit „allen Mitteln“ wiedergewonnen werden könnten, „die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen“. Diese unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes, vor allem das Recht auf Selbstbestimmung, wurden seitdem Jahr für Jahr bestätigt.

Die Sorge um die Menschenrechte der Zivilbevölkerung in den von Israel während des Krieges von 1967 besetzten Gebieten wurde zuerst in der Sicherheitsresolution 237 (1967) ausgedrückt, in der unter anderem die betroffenen Regierungen aufgefordert wurden, strengstens die im IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum <Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten enthaltenen Grundsätze humanitären Völkerrechts zu beachten. Die Zivilbevölkerung ist gegenüber der Besatzungsmacht völkerrechtlich durch verschiedene Bestimmungen geschützt. Grundregel sind Artikel 46 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907: „Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen, gottesdienstliche Handlungen sollen geachtet werden“. Ebenso Artikel 47 des 4. Genfer Abkommens: „Geschützte Personen, die sich im besetzten Gebiet befinden, werden in keinem Fall und auf keiner Weise die Vorteile des Abkommens entzogen, weder wegen irgendeiner Veränderung, die sich aus der Tatsache der Besetzung bei den Einrichtungen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergibt, noch auf Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der Besatzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Einverleibung des ganzen besetzten Teilgebietes oder eines Teiles davon durch die Besatzungsmacht“. Zusätzliche Sonderbestimmungen gelten nach Artikel 73 des Zusatzprotokolls zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 für Flüchtlinge und Staatenlose. Nach Artikel 31 und 32 des 4. Protokolls darf auf die geschützten Zivilpersonen keinerlei körperlicher oder seelischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder dritten Personen Auskünfte zu erlangen. Jede Maßnahme, die körperliche Leiden oder den Tod der in ihren Machtbereichen befindlichen geschützten Personen zur Folge haben könnte, ist ausdrücklich untersagt. Dieses Verbot betrifft nicht nur Tötung, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer geschützten Person gerechtfertigte biologische Versuche, sondern auch alle anderen Grausamkeiten, gleichgültig ob sie durch zivile Bedienstete oder Militärpersonen begangen werden. Kollektivstrafen wegen Handlungen Einzelner sind verboten (Artikel 50 Haager Landkriegsordnung, Artikel 33 des 4. Genfer Abkommens). Nach Artikel 49 des 4. Genfer Abkommens sind Einzel- oder Massenzwangsverschickungen sowie Verschleppungen von geschützten Personen aus besetzten Genbieten nach dem Gebiet der Besatzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt. Die Besatzungsmacht darf auch nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet verschleppen oder verschicken.

Am 19. Dezember 1968 setzte die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen aus drei Mitgliedstaaten bestehenden Sonderausschuß zur Untersuchung der israelischen Praktiken auf dem Gebiete der Menschenrechte der Bevölkerung in den besetzten Gebieten ein und beauftragte diesen Ausschuß, sobald wie möglich und auch weiter, sobald nötig, Berichte vorzulegen. Von Anfang an hat sich die israelische Regierung geweigert, dem Sonderausschuß zum Zweck seiner Untersuchungen den Besuch der besetzten Gebiete zu erlauben. Jahr für Jahr wieder wurden der Generalversammlung Berichte des Sonderausschusses vorgelegt – Berichte, die die Ausschußmitglieder die keinen direkten Zugang zu den besetzten Genbieten hatten, auf Besuche in Nachbarstaaten, Interviews mit Menschen in besetzten Gebieten und sonstigen Quellen begründeten. Die Berichte des Sonderausschusses sprechen bis zuletzt von der israelischen Politik der fortschreitenden Annexion besetzter Gebiete und von der fortschreitenden Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der palästinensischen Zivilbevölkerung.

Damit verstößt Israel permanent gegen das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, insbesondere gegen die grundlegenden Garantien des Artikels 75 des Zusatzprotokolls, wonach unter anderem folgende Handlungen, gleichviel ob sie durch zivile Bedienstete oder durch Militärpersonen begangen werden, untersagt sind: Angriffe auf das Leben, die Gesundheit oder das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, Beeinträchtigung der persönlichen Würde namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung, Geiselnahmen, Kollektivstrafen usw.

Schon im Jahre 1984 bestätigte die Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer Resolution, dass schon über die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen hinaus die Tatsache der Besetzung selbst eine grundlegende Verletzung der Menschenrechte der Bevölkerung der besetzten Gebiete darstelle. Die Annektierung von Teilen der besetzten Gebiete, die Errichtung und der Ausbau von Siedlungen, die Umsiedlung arabischer Einwohner, die Beschlagnahme ihres Eigentums, kollektive Strafen, die Beeinträchtigung der Grundfreiheiten sowie des Bildungswesens und die illegale Ausbeutung der Naturschätze, der Ressourcen und der Bevölkerung dieser Gebiete ist – wie die Generalversammlung schon damals feststellte – eine permanente Verletzung des 4. Genfer Abkommens. Auf Grund der Untersuchungen des Sonderausschusses faßte die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1987 mit überragender Mehrheit sieben Resolutionen, die auf derselben Linie liegen, am 11. Dezember 1987 weitere vier. In seiner Resolution 605 (1987) vom 22. Dezember 1987 beklagte der Weltsicherheitsrat nachdrücklich die von Israel in den besetzten Gebieten begangenen Menschenrechtsverletzungen, im besonderen die Eröffnung des Feuers durch das israelische Militär und die Tötung und Verwundung wehrloser palästinensischer Zivilisten. Der Sicherheitsrat bekräftigte dabei die Geltung der Genfer Konvention vom 12. August 1949 für die palästinensischen und anderen arabischen Gebiete, die von Israel seit 1967 besetzt sind, einschließlich Jerusalem. Einhellig verurteilte auch der Weltsicherheitsrat mit seinen Resolutionen vom 5. Jänner 1988, 60 (1988) und vom 14. Jänner 1988, 608 (1988, mit US-Stimmenthaltung) die Deportation palästinensischer Zivilsten aus den besetzten Genbieten. Nur infolge der US-Gegenstimme verfehlte am 18. Jänner 1988 die Verurteilung der fortgesetzten Angriffe Israels auf libanesische Gebiete die Annahme durch den Weltsicherheitsrat, dasselbe Schicksal war am 2. Februar 1988 einer weiteren Resolution beschieden. Die Motivation der US-Gegenstimme ist unverständlich, die der britischen Stimmenthaltung nicht minder.

Wie ernst indes dies Resolution wie überhaupt die Versuche der UNO, den Palästinensern den ihnen zustehenden völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Schutz zu gewährleisten, von Israel genommen werden, erweist unter anderem eine am 21. Jänner 1988 abgegebene Erklärung des israelischen UNO-Botschafters in Genf, Pinhas Eliav, vor Pressevertretern. Ich zitiert aus der NZZ vom 24. / 25. Jänner 1988:

„Über die UNO allerdings – jedenfalls über die politischen Gremien der Weltorganisation – wußte Eliav nichts Gutes zu sagen: in seinen Worten widerspiegeln sich die Position von Ministerpräsident Shamir, der dem UNO-Emissär Goulding zu verstehen gegeben hatte, daß Israel sich nicht um Ratschläge und Kritik der UNO schere, wie immer sie ausfielen. Eliav charakterisierte die Vereinten Nationen als ein ‚von Kommunisten und Arabern beherrschtes Gremium‘, das in einer Einäugigkeit den jüdischen Staat in jährlich 30–40 Resolutionen verurteile, während es andere Mißstände ignoriere oder zumindest nicht beim Namen nenne“.

Zynische Erklärungen wie diese können nur als ein volles Eingeständnis permanenten Völkerrechts- und Menschenrechtsbruchs des offiziellen Israels gegenüber der palästinensischen Bevölkerung in den besetzten Gebieten gewertet werden<.[4]

Seit diesem Überblick von Klecatsky hat sich in Palästina nichts geändert. Ob Klecatsky von der österreichischen Staatspolizei beobachtet wurde? Der Autor konnte jedenfalls feststellen, dass die Staatspolizei 1982 seine Teilnahme an einem Vortrag über die PLO (Palästinensische Befreiungsorganisation), veranstaltet von der Innsbrucker Friedensplattform, registriert wurde.[5] Ungehindert übt Israel seit Jahrzehnten seine staatsterroristische Gewalt in vielen Formen gegen die Palästinenser aus. Österreichs politische Eliten schauen zu, ja nehmen für den israelischen Staatsterrorismus mit demonstrativem Aufziehen der Israelischen Fahne am Bundeskanzleramt Partei. Welchen Widerstand können Palästinenser denn überhaupt leisten? Der Befreiungstheologe Ignacio Ellacuría SJ kommt mit Blick auf die ungeheure Unterdrückung und Ausbeutung der armen Völker zum Schluss: „Es geht also darum, mit der revolutionär-befreienden Gewalt das verneinte Leben zu bejahen, angesichts der Herrschaft des Todes zu überleben, sich von dem zu befreien, was ein Mindestmaß an Verwirklichung des menschlichen Wesens selbst verhindert. Wenn ihr kein anderer Ausweg bleibt, wird diese revolutionäre Gewalt zum bewaffneten Kampf, ohne deswegen terroristischer Kampf sein zu müssen“.[6] Ein Christ müsse das akzeptieren, bekräftig Ellacuría SJ, der eben wegen dieser seiner Haltung den „Preis der Gerechtigkeit“ zahlen musste und im Auftrag der imperialistischen Kräfte 1989 ermordet wurde. 


[1] Bd. 30. Peter Lang Verlag Frankfurt a. M. 2003

[2] Grundrechtskatalog für Österreich? Historisch-politische Anmerkungen zur österreichischen Grundrechtsreform (1962–1965). Peter Lang Verlag Frankfurt a. Main / Berlin/ Bern / Bruxelles / New York /Oxford / Wien 2004.

[3] Zur Lage der Menschenrechte in Palästina. International Progress Organization. Wien 1988, S. 9–14; Erwin Lanc: Der palästinensische Aufstand und die Praktiken der israelischen Besatzungsmacht. Ebenda, S. 15–24.

[4] Gerhard Oberkofler / Eduard Rabofsky: Heinrich Lammasch (1853–1920). Innsbruck 1993.

[5] Republik Österreich. Bundesministerium für Inneres, Wien, 9. 5. 1990, Reg. Nr. 2464.

[6] Ignacio Ellacuría: Gewaltlose Friedensarbeit und befreiende Gewalt: Widerstandsrechts und Formen des Widerstands in der Dritten (Lateinamerika) und der Ersten Welt (Baskenland). Concilium 24 (1988), S. 47–53.

Bildquelle: echiner1, CC BY-SA 2.0 , via Wikimedia Commons
Schlagworte: AntiimperialismusFreiheitskampfInternationales RechtIntifadaIsraelNahostkonfliktPalästinaVölkerrecht

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