HomeKlassenkampfAngleichung der Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter neuerlich verschoben

Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter neuerlich verschoben

Mit Hilfe der Grünen hat die ÖVP das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, die Arbeiterinnen und Arbeitern bei den Kündigungsfristen mit den Angestellten gleichsetzen sollen, neuerlich verschoben. Für eine Angleichung sämtlicher Rechte der Arbeiterinnen und Arbeiter an die der Angestellten setzt sich jahrzehntelang der kommunistische AK-Jurist Eduard Rabovsky ein.

Wien. Diese Woche wurde von ÖVP und Grünen im Nationalrat ein Initiativantrag eingebracht, mit dem die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten um weitere drei Monate verschoben werden soll. Anstatt am 1. Juli 2021 soll die Angleichung mit 1. Oktober 2021 erfolgen.

Beschlossen wurde die Angleichung der Kündigungsbestimmungen im Parlament bereits 2017 mit geplantem Inkrafttreten per 1. Jänner 2021. Die großzügige Übergangsfrist von drei Jahren sollte es allen Unternehmen und Branchen ermöglichen, sich auf die geänderten Gegebenheiten vorzubereiten. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Übergangsfrist um weitere sechs Monaten verlängert und die Gesetzesänderung hätte mit 1. Juli in Kraft treten sollen. Mit einer weiteren Verschiebung um drei Monate zeigen die Grünen, für die auch versierte Gewerkschafter wie Markus Koza im Nationalrat sitzen, dass sie immer bereit sind, vor der ÖVP in die Knie zu gehen, wenn diese mit dem Bulldozzer Unternehmerinteressen durchsetzen will.

Während das Angestelltengesetz bei Kündigung durch den Dienstgeber Fristen von mindestens sechs Wochen vorsieht, können Arbeiterinnen und Arbeiter im Extremfall innerhalb weniger Tage gekündigt werden. Bei Kolelktivvertragsabschlüssen in jüngster Zeit wurde bereits auf das Inkraftreten mit 1. Juli Bezug genommen. 

Die bereits 2017 im Nationalrat beschlossene und nun neuerlich auf 1. Oktober verschobene Neuregelung im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, §§ 1159.(2)) lautet bei Dienstgeberkündigung: „Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.“

AK-Jurist Rabovsky kämpfte jahrzehntelang für eine Angleichung der Arbeiterrechte

Der langjährige AK-Jurist und Kommunist Eduard Rabovsky (1911–1994) hatte sich jahrzehntelang für eine Kodifikation des Arbeitsrechts, also eine Angleichung und Zusammenfassung aller diesbezüglichen Bestimmungen nach dem jeweils besten für die Arbeiterinnen und Arbeiter so wie Angestellten gültigen Recht eingesetzt. Das Unrecht bei den Kündigungsfristen besteht schon seit hundert Jahren und wird nun hoffentlich wenigstens am 1. Oktober auf die Müllhalde der Geschichte geworfen. Ibn vielen anderen Bereichen, in denen die Arbeiterinnen und Arbeiter schlechter gestellt sind, besteht noch gewerkschaftlicher Handlungsbedarf.

Quellen: APA-OTS/ris​.bka​.gv​.at

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