HomeKlassenkampfCorona-Infektion im Urlaub: Jobverlust droht

Corona-Infektion im Urlaub: Jobverlust droht

Arbeitsrechtsexperten warnen, dass bei Auslands- und Urlaubsreisen arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zur Kündigung – drohen können.

Österreich. Die Grenzen zu den Nachbarländern sind weitestgehend wieder offen, auch wegen der Corona-Pandemie verhängte Reisebeschränkungen wurden für viele europäische Staaten aufgehoben. Von Österreich aus können damit also 31 europäische Länder ohne Auflagen bereist werden, während für andere Länder nach der Rückkehr nach Österreich noch immer ein negatives Corona-Testergebnis oder eine verpflichtende Quarantäne nötig ist. Aber: Für alle Länder gilt derzeit zumindest noch ein „hohes Sicherheitsrisiko“, für manche sogar eine Reisewarnung (siehe Reisewarnungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten).

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Das könne zur Folge haben, dass Personen, die sich einem Land mit hohem Sicherheitsrisiko mit dem Coronavirus infizieren, dies aufgrund der Warnung grob fahrlässig herbeiführen würden, warnen nun Arbeitsrechtsexperten vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Denn würde eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so könnten Beschäftigte während einer Corona-bedingten Erkrankung oder Quarantäne ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verwirken. Schlimmstenfalls drohe der Verlust des Arbeitsplatzes und sogar Schadenersatzansprüche seitens des Arbeitgebers wären denkbar.

Es muss eine „grobe Fahrlässigkeit“ vorliegen

Jedoch weist der Österreichische Gewerkschaftsbund auch daraufhin, dass wenn „man sich auch im Ausland an die Regeln wie daheim [hält], also etwa Abstand halten, dann würde bei einer Ansteckung im Grund genommen keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.“ Eine solche grobe Fahrlässigkeit müsse der Arbeitgeber auch erst beweisen können. Genauso dürfe es bei einer anderen Erkrankung, wie beispielsweise einem grippalen Infekt, im Ausland zu keinen arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen. Denn hier könne man nicht davon ausgehen, dass die oder der Beschäftigte grob fahrlässig gehandelt hätte. Selbiges gelte im Übrigen auch, wenn man Urlaub in Österreich mache. Da es innerhalb Österreichs keine Reisewarnungen gäbe, könne ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegen würde. Außerdem gäbe es auch keine Verpflichtung dem Arbeitgeber gegenüber, Auskunft über das gewählte Urlaubsziel geben zu müssen.

Quelle: ÖGB

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