HomeKlassenkampfFaßmanns Elternbrief gibt unvollständige Informationen

Faßmanns Elternbrief gibt unvollständige Informationen

Die Corona-bedingte Sonderbetreuungszeit ist nur eine Möglichkeit der Dienstfreistellung für die Betreuung des Kindes oder der Kinder, noch dazu ist sie vom Entgegenkommen des Unternehmers abhängig – es besteht also kein Rechtsanspruch darauf.

Wien. Die Arbeiterkammer (AK) weist darauf hin, dass der von Bundesministerin Christine Aschbacher und Bundesminister Heinz Faßmann verfasste Elternbrief zum bevorstehenden Schulstart aus arbeitsrechtlicher Sicht unvollständige Informationen an die Eltern vermittelt. Denn zur Betreuung von kranken Kindern wurde im Elternbrief nur die Sonderbetreuungszeit angeführt, bei der die Unternehmen vom Staat 30 Prozent der Lohnkosten ersetzt bekommen. Die Sonderbetreuungszeit wurde zwar – auch auf Drängen der AK – bis Ende Februar 2021 verlängert, einen Rechtsanspruch, so wie von der AK mehrmals gefordert, gibt es aber weiterhin nicht, wie wir bereits ausführlich berichteten. Das heißt, Eltern sind vom Entgegenkommen des Unternehmers abhängig, ob ihnen Sonderurlaub gewährt wird oder nicht.

Die AK weist daher darauf hin, dass es für Eltern auch noch andere Möglichkeiten gibt, ihre Kinder zu betreuen – und zwar mit Rechtsanspruch. Diese sind:

  • Pflegefreistellung: Pro Elternteil gibt es eine Woche pro Arbeitsjahr, wenn das Kind erkrankt. Ist das Kind noch nicht 12 Jahre alt, gibt es eine zweite Woche dazu. Das heißt: In Summe haben Eltern bis zu vier Wochen Anspruch auf Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr.
  • Wichtige persönliche Gründe: Diese Möglichkeit ist nicht pro Jahr begrenzt, sondern kann im Einzelfall herangezogen werden, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Unklar ist allerdings, für wie lange die Freistellung auf dieser Grundlage beansprucht werden kann. Manche vertreten die Rechtsansicht, dass nur eine Woche pro Fall und Elternteil beansprucht werden kann. 

Diese Möglichkeiten können Eltern zusätzlich in Betracht ziehen, bevor sie um eine Sonderbetreuungszeit ansuchen.

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