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Greenwashing-Urteil gegen Austrian Airlines

Ein Gerichtsurteil gegen die Austrian Airlines bestätigt Greenwashing. Die Fluggesellschaft bewarb Flüge als „CO2-neutral“, was sich jedoch als technisch unmöglich herausstellte.

Korneuburg. In einer jüngsten gerichtlichen Entscheidung hat das Landesgericht Korneuburg ein Urteil gegen die Austrian Airlines AG (AUA) gefällt, das den Verein für Konsumenteninformation (VKI) in seiner Kritik bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die Bewerbung von Flügen als CO2-neutral durch die AUA irreführend war. CO2-neutrale Flüge sind – derzeit – schlichtweg technisch nicht möglich.

Greenwashing, also die Praxis, Produkte und Dienstleistungen als umweltfreundlich darzustellen, obwohl sie es gar nicht sind, ist zu einem weitverbreiteten Werkzeug der Konzerne geworden, die sich ein grünes Image verpassen möchten. Es ist längst keine Überraschung, dass Unternehmen versuchen, von der steigenden Nachfrage nach „umweltfreundlichen“ Produkten und Dienstleistungen zu profitieren. Doch meist bleibt die Realität weit hinter den angeblichen Umweltversprechen zurück. Nun bestätigt dies auch ein bürgerliches Gericht.

Im jüngsten Fall versuchte die AUA, sich als ein solches umweltfreundliches Unternehmen darzustellen, indem sie Flüge zur Biennale Arte nach Venedig als „CO2-neutral“ bewarb. Doch die Realität ist natürlich eine ganz andere.

Der Einsatz von nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF), der in der Werbung der AUA hervorgehoben wurde, mag zwar ein Schritt in die richtige Richtung sein, aber er ist bei weitem nicht ausreichend, um Flüge tatsächlich CO2-neutral zu machen. Technisch gesehen kann SAF nur zu einem begrenzten Prozentsatz in herkömmliches Kerosin beigemischt werden, und die aktuellen Normen erlauben nur einen maximalen Anteil von 5 Prozent. Das bedeutet, dass Flüge, die zu 100 Prozent mit SAF durchgeführt würden, schlichtweg nicht möglich sind.

Besonders dreist: Der scheinbar umweltfreundliche Flug war tatsächlich nur gegen einen erheblichen Aufpreis von mehr als 50 Prozent des Ticketpreises erhältlich. Diese Praxis des „grünen Aufpreises“ zeigt also wiederum nur eines, nämlich wie die Kapitalistenklasse versucht, den Umweltschutz in eine weitere Einnahmequelle zu verwandeln.

Das Gericht urteilte, dass diese Art der Werbung irreführend war und gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Es betonte auch, dass es der AUA möglich und zumutbar gewesen wäre, die Verwendung von SAF auf eine Weise zu kommunizieren, die den Kunden ein realistisches Bild vermittelt hätte.

Quelle: verbraucherrecht​.at

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