HomeFeuilletonGeschichteVor 65 Jahren: Verbot der KPD

Vor 65 Jahren: Verbot der KPD

Am 17. August 1956 wurde in der BRD die Kommunistische Partei Deutschlands illegalisiert – das Unrechtsurteil des Verfassungsgerichtes hat bis heute Bestand.

Am 17. August 1956 entschied sich das Bundesverfassungsgericht der BRD für ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Dem Urteil war ein entsprechender Antrag der Adenauer-Regierung vorangegangen, die bereits im November 1951 die Feststellung auf Verfassungswidrigkeit der KPD beantragt hatte. Zwar dauerte es fast fünf Jahre, bis die Karlsruher Richter dem Begehren der CDU-geführten Regierung nach Artikel 21, Absatz 2 des Grundgesetzes entsprachen, doch man kam zu dem Schluss, die KPD sei in ihrem Wesen, Wirken sowie ihren Zielsetzungen verfassungswidrig und daher zu verbieten.

Dies wurde im Wesentlichen folgendermaßen begründet: „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“, hieß es in einer gewagten Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes zur bürgerlich-kapitalistischen Herrschaftsform. Die KPD strebe eindeutig etwas anders an, nämlich: „die aus der Lehre des Marxismus-Leninismus zu erschließende gesellschaftliche Entwicklung“, die „Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats.“ Im Konkreten warf man der KPD vor: „Mit dem Angriff gegen das ‚Adenauer-Regime‘ beabsichtigt die KPD … einen Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.“ – So spricht die bürgerliche Klassenjustiz.

Folgen und Hintergründe

Das Verbotsurteil untersagte der KPD nicht nur jede Tätigkeit, sondern die bloße Existenz. Damit verbunden waren sofortige Repressionen, die nun – im Gegensatz zu den Jahren davor – auch eine „rechtliche Grundlage“ hatten: Das Parteivermögen wurde beschlagnahmt, Funktionäre wurden verhaftet, tausende Mitglieder wurden mit Prozessen und Strafen bedacht, viele verloren ihre Arbeit. Für Verstöße gegen das KPD-Verbot, etwa durch die Gründung von „Nachfolgeorganisationen“ oder die Kandidatur von allzu klar zuordenbaren Ersatzlisten, war eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis vorgesehen. Die vorhandenen kommunalen und Landtagsmandate der KPD konnten nur teilweise sofort aberkannt werden, in Bremen und NRW verblieben die kommunistischen Parlamentarier als fraktionslos, auf das Saarland erhielt das BRD-Regime erst 1957 Zugriff.

Damit wurde die KPD im Jahr 1956 ein viertes Mal seit ihrer Gründung durch Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg illegalisiert: 1919 und 1923 waren es SPD-geführte Regierungen in der Weimarer Republik, die sich für kurzzeitige Verbote entschieden, 1933 waren es die Nazis, die ihre konsequentesten Gegner zuerst ausschalten wollten. Die „Bonner Republik“ schloss hier nur wenige Jahre nach dem Ende des NS-Regimes an – und das Bemerkenswerte ist: Das KPD-Verbot von 1956 gilt bis heute, was doch einigermaßen seltsam anachronistisch anmutet, wenn man nicht gerade ein Gläubiger der antikommunistischen Totalitarismus-Doktrin geblieben ist. Doch in der BRD-Logik war das KPD-Verbot letztlich folgerichtig: Es ging um die unwiderrufliche und widerstandlose Eingliederung der BRD in den imperialistischen Westblock, um ihre Wiederbewaffnung, die NATO-Mitgliedschaft und die Stationierung von Atombomben, gleichzeitig um den internationalen Kampf gegen den Sozialismus, gegen die UdSSR und insbesondere natürlich die DDR, wo sich KPD und SPD zur SED zusammengeschlossen hatten – und dafür war man schändlicher Weise auch bereit, die entschiedensten Antifaschisten und früheren Widerstandskämpfer mit Parteiverbot, Gefängnis und Verfolgung zu bedenken. In welcher erstaunlichen Kontinuität auch des „Dritten Reiches“ und des deutschen Faschismus der BRD-Klassenstaat damit stand, wurde bei der gleichzeitigen Wiedereinsetzung der faschistischen Eliten noch deutlicher.

Gründung der DKP und Gegenwart

Es dauerte bis 1968, dass die BRD wieder eine kommunistische Partei duldete: Im September dieses Jahres wurde die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) gegründet, im Sinne einer Neukonstituierung. Der Parteivorsitzende der illegalen KPD, Max Reimann, trat in die DKP ein und wurde ihr Ehrenvorsitzender. In dieser und anderer Hinsicht kann die DKP als Fortführerin der West-KPD gelten, wenngleich man eine solche Behauptung mit Vorsicht äußern muss: Die Gründung von Ersatzorganisationen für die KPD ist nach wie vor in der BRD verboten, da das Karlsruher Urteil Gesetzeskraft hat. Erst vor kurzem hat der bundesdeutsche Wahlausschuss versucht, ein „kaltes DKP-Verbot“ umzusetzen, doch dieses wurde – ironischer Weise vom Bundesverfassungsgericht – zurückgewiesen. Trotzdem gibt es in der BRD auch neben der DKP natürlich schon länger eine Reihe kommunistischer Parteien und Organisationen, die in dieser oder jener Weise Überschneidungen mit der alten KPD aufweisen. Zu diesen gehört auch eine Partei, die sich des Namens angenommen hat: Die im Januar 1990 gegründete – oder wiedergegründete – KPD fällt nicht unter das BRD-Verbot, weil sie noch in der DDR konstituiert wurde, in Reaktion auf das Ende der SED als marxistisch-leninistischer Partei bzw. deren Umwandlung in die PDS: Daher sprechen manche in Bezug auf diese KPD von der „KPD-Ost“, da sie gewissermaßen nicht am westdeutschen Parteiverbot, sondern eben an den Zeitpunkt vor der ostdeutschen KPD/SPD-Vereinigung neu anschließen möchte.

Wie dem auch sei – jedenfalls steht es außer Frage, dass das KPD-Verbot von 1956 in aller Form aufgehoben werden muss. Es ist ein Relikt der antikommunistischen und antisozialistischen Aggressionen und Repressionen des Imperialismus nach dem Zweiten Weltkrieg und v.a. ein klares Unrechtsurteil, wenn man die Rechte und Freiheiten der bürgerlichen Demokratie beim Wort nehmen möchte – aber es handelt sich eben auch um ein klares Zeichen, wie weit es mit der politischen „Freiheit“ der so genannten freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Zweifelsfall her ist. Der bürgerliche Staat, was auch seine Form, ist ein Unterdrückungsapparat gegenüber der Arbeiterklasse und der Arbeiterbewegung, insbesondere gegen ihren revolutionären Teil. Das war 1956 so, das ist auch 65 Jahre später, 2021 so.

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