HomeInternationalesPressefreiheit in Deutschland

Pressefreiheit in Deutschland

Verbot des Compact-Magazins vielleicht nur ein Vorgeschmack? 

Berlin. Die Bundesinnenministerin der BRD, Nancy Faeser (SPD), hat am vergangenen Dienstag die Compact-Magazin GmbH und die Conspect-Film GmbH verboten. Dieses Verbot ist kein Grund zur Trauer, denn Jürgen Elsässer und seine Kollegen und das auflagenstarke rechte Magazin Compact werden wir mit seiner Hetzte sicherlich nicht vermissen. Das Verbot scheint ein politisches, Faeser sprach von einem „Signal“. In der Stellungnahme des deutschen Bundesinnenministeriums zum Verbot hieß es, dass das Compact „antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte“ verbreite und ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“ propagiere. Klar ist, dass dieser Schritt zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich nicht ganz zufällig vor den Landtagswahlen im Osten Deutschlands ist.

Das Verbot des rechten Magazins ist jedoch auch kein Grund zur Freude. Die Vergangenheit hat immer wieder gezeigt, dass solche Vorgänge und Verbote auch linke, antikapitalistische oder kommunistische Organisationen und Medien treffen können. Diese Gefahr durch das Innenministerium der BRD zeichnet sich auch schon bei den Angriffen auf die deutsche Tageszeitung junge Welt, und auch weitere Fälle in der Vergangenheit zeigten, der bürgerliche Staat greift zumindest manchmal gerne durch.

Der Fall der jungen Welt und der Pressefreiheit

Der Verfassungsschutz beobachtet die Zeitung schon seit mehreren Jahren und versucht sie zu kriminalisieren. Heuer wurden Menschen beispielsweise auch rund um das Gedenken an die Befreiung im Treptower Park in Berlin Ausgaben der Tageszeitung beim Betreten des Parks abgenommen. Die Redaktion ist von einer Drohkulisse betroffen und die Frage nach einem möglichen Verbot, einer Illegalisierung, besteht offenbar. Hintergrund: Die junge Welt wird im Bericht des BRD-Inlandsgeheimdienstes als „linksextremistische Gruppierung“ bezeichnet, mit der erklärten Absicht der Bundesregierung, so der Zeitung, den „Nährboden abzugraben“. Der Verlag 8. Mai GmbH, in dem die junge Welt erscheint, hat dagegen Klage eingereicht . Vor dem Berliner Verwaltungsgericht soll entschieden werden, ob die
Zeitung in den jährlichen Berichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im
Kapitel „Linksextremismus“ als „Gruppierung“ aufgeführt werden darf, die angeblich „verfassungsfeindliche Ziele“ verfolgt. Die erstinstanzliche Verhandlung is auf heute terminiert (18. Juli 2024) terminiert.

Die junge Welt wurde in den Geheimdienstberichten „bedeutendste und auflagenstärkste Medium im Linksextremismus“ bezeichnet. Das ist dem deutschen Staat offenbar ein Dorn im Auge, durch die Erwähnung im Bericht wurden teilweise Werbeanzeigen oder auch Anmietung von Räumlichkeiten verunmöglicht, wodurch die Reichweite der Zeitung bereits eingeschränkt wird. Nun zeigt der Fall des Compact-Magazins wohin die Reise gehen könnte und warum es so wichtig ist, dass die junge Welt sich vor Gericht gegen die Angriffe durch das Innenministerium wehrt.

Klage abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage des Verlags 8. Mai gegen das Bundesinnenministerium jedoch abgewiesen. Wie die junge Welt berichtete, sagte, Wilfried Peters, der Vorsitzende der 1. Kammer und Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, dass die Aussagen über die Zeitung in den Verfassungsschutzberichten zu Recht getroffen worden sind, die Zeitung würde richtig „eingeordnet“. Begründet hat er dies u.a. mit einem zumindest positiven Bild der DDR.

Der Richter versuchte sich, wie die junge Welt unmittelbar nach dem Urteil berichtet, in der Begründung dann noch in einer Einschätzung der „Intention“ der jungen Welt, die eine andere sei als die anderer Zeitungen. Es gehe der Tageszeitung um politische Aktivität und „die politische Überwindung des Kapitalismus im Klassenkampf“ zitiert die jW die Begründung weiter. Den anderen Zeitungen, denen es politisch um den Erhalt der ungerechten Eigentums- und Lebensverhältnisse geht, sind wohl offenbar kein Problem, zumindest für diejenigen, denen es gut geht in diesem System und die davon profitierten. 

Weiter heißt es, dass eine Berufung nicht zugelassen wurde, die Zulässigkeit einer Revision kann aber beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geprüft werden. Das Gericht hatte bereits im Jahr 2022 einen Eilantrag in der Sache abgelehnt. Mehr ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. 

Quelle: junge Welt/junge Welt/junge Welt/junge Welt

- Advertisment -spot_img
- Advertisment -spot_img

MEIST GELESEN