HomeKlassenkampfJugendSemesterticket: Wiener Linien wegen Ungleichbehandlung erstinstanzlich verurteilt

Semesterticket: Wiener Linien wegen Ungleichbehandlung erstinstanzlich verurteilt

Studierende mit Hauptwohnsitz außerhalb Wiens könnten wegen ihrer Benachteiligung beim Semesterticketpreis EUR 375 pro Ticket zurückbekommen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wien/St.Pölten/Eisenstadt. Die Wiener Linien verlangen von Studierenden mit Hauptwohnsitz außerhalb Wiens EUR 150 für das Semesterticket, während Studierende mit Hauptwohnsitz in Wien hierfür nur EUR 75 bezahlen müssen. Betroffen von dieser Benachteiligung sind insbesondere Studierende aus den Bundesländern sowie aus dem Ausland (z.B. Studierende aus der EU).

Aus diesem Grund hat die Legal-Tech-Plattform ticketerstattung​.at über ihren Rechtsanwalt eine Musterklage gegen die Wiener Linien eingebracht. In dieser Klage wurde einerseits die Preisdifferenz von EUR 75 sowie andererseits eine Entschädigung in Höhe von EUR 300 für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Ungleichbehandlung beim Semesterticketerwerb geltend gemacht. Der Sinn der EUR 300 Entschädigung ist auch, künftige Ungleichbehandlungen wirksam zu verhindern. Insgesamt wurden EUR 375 pro Semesterticketerwerb geltend gemacht.

Diese Beträge hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nun in erster Instanz unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgesetz in vollem Umfang zugesprochen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Wiener Linien Berufung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erheben können. Die Legal-Tech-Plattform ticketerstattung​.at ist allerdings zuversichtlich, dass das erstinstanzliche Urteil vom Berufungsgericht bestätigt werden wird.

Sollten die Ansprüche zu Recht bestehen, drohen den Wiener Linien insgesamt Rückforderungen in Millionenhöhe.

Rückforderung rückwirkend für bis zu sechs Semester

Eine Rückforderung kann auf ticketerstattung​.at rückwirkend für bis zu sechs Semester geltend gemacht werden. Eine Teilnahme ist nach wie vor möglich.

Quelle: OTS / hier ist der Link zum Urteilsspruch. 

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