Das Verwaltungsgericht Wien hat festgestellt, dass die vollständige Nacktdurchsuchung eines Aktivisten durch die Polizei rechtswidrig war. Dieses Urteil erging in Reaktion auf die Beschwerde eines Aktivisten, der im Februar dieses Jahres im Polizeianhaltezentrum dazu gezwungen wurde, sich vollständig zu entkleiden.
Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat ein nicht unbedeutendes Urteil gefällt, das die Nacktdurchsuchung eines 24-jährigen Aktivisten durch die Polizei für rechtswidrig erklärt. Dieses Urteil erging als Reaktion auf die Beschwerde eines Klima-Aktivisten, der im Februar dieses Jahres im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände in Wien gezwungen wurde, sich vollständig zu entkleiden.
Der Aktivist war aufgrund eines geringfügigen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz vorübergehend festgenommen worden, hatte jedoch keinerlei Widerstand geleistet. Trotzdem wurde er aufgefordert, seine gesamte Kleidung, einschließlich seiner Unterwäsche, auszuziehen.
Das Gericht stellte fest, dass es keinerlei Anlass für die Annahme gab, dass der Aktivist eine Gefahr darstellte. Eine vorherige, oberflächliche Durchsuchung hatte ergeben, dass er keine gefährlichen Gegenstände bei sich trug. Daher sei die vollständige Entkleidung des Aktivisten nicht gerechtfertigt gewesen, so das Gericht.
Dieses Urteil basiert auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die betonen, dass eine solche Maßnahme nur bei konkreten Gefahren für die Sicherheit oder Fluchtgefahr zulässig sei.
Clemens Lahner, Anwalt des betroffenen Aktivisten, betonte die Bedeutung dieses Urteils und sagte, es handele sich um einen Präzedenzfall, der verdeutliche, dass gewaltfreier Protest keine entwürdigende Behandlung rechtfertige. Dieses Urteil sei eine Botschaft an junge Menschen, dass sie für ihre Anliegen auf die Straße gehen könnten, ohne ihre Menschenwürde zu verletzen, so Lahner.
Das Urteil stellte klar, dass die Intensität einer Personendurchsuchung anhand des Zwecks gemessen werden muss und dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit immer gelten müsse. In diesem Fall sei die Entscheidung des Gerichts auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR.
Quelle: ORF