HomePanoramaBestellerprinzip bleibt: VfGH bestätigt Maklerregelung als verfassungskonform

Bestellerprinzip bleibt: VfGH bestätigt Maklerregelung als verfassungskonform

Wien. Seit dem 1. Juli 2023 gilt in Österreich das sogenannte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermietung: Wer einen Makler oder eine Maklerin beauftragt, muss auch die Maklerprovision zahlen. Diese Regelung, die im Maklergesetz verankert ist, wurde nun vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungskonform bestätigt. Es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken, teilte der VfGH heute mit. Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für Mieterinnen und Mieter.

Ein Eigentümer eines Zinshauses in Wien hatte gegen das Bestellerprinzip geklagt. Er argumentierte, dass die neue Regelung eine unzumutbare Belastung für Vermieterinnen und Vermieter darstelle. Der VfGH wies diesen Individualantrag jedoch als unbegründet ab. 

Mit der Reform des Maklergesetzes wurde festgelegt, dass für die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrages grundsätzlich derjenige eine Provision zahlen muss, der als Erster den Makler beauftragt. In der Praxis ist dies meist der Vermieter oder die Vermieterin.

Der VfGH betonte in seiner Entscheidung, dass diese Regelung insbesondere Mieterinnen und Mieter mit geringem oder mittlerem Einkommen finanziell entlasten soll. „Vereinbarungen, die zum Nachteil des Wohnungssuchenden gegen diese Regelung verstoßen, sind unwirksam und strafbar“, hieß es weiter. Damit wird verhindert, dass Mieterinnen und Mieter erneut zur Kasse gebeten werden, obwohl sie keine Wahl hatten.

Mit der Bestätigung des Bestellerprinzips bleibt eine kleine Entlastung für Wohnungssuchende somit gerettet. Vor der Gesetzesänderung mussten Mieterinnen und Mieter oft hohe Maklerprovisionen zahlen, auch wenn sie den Makler oder die Maklerin nicht selbst beauftragt hatten. Diese Praxis führte zu großen finanziellen Belastungen, insbesondere in Ballungsräumen mit einem angespannten Wohnungsmarkt.

Quelle: ORF

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