Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen Ryanair ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Von insgesamt 15 beanstandeten Gebührenklauseln in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft wurden 14 für unzulässig erklärt. Das Urteil bestätigt damit weitgehend die Entscheidungen der Vorinstanzen und stärkt die Rechte von Konsumentinnen und Konsumenten. Mit diesen Klauseln wurden Passagierinnen und Passagiere, die mit vermeintlich billigen Tickets gelockt wurden, zur Kasse gebeten.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Verbandsklage des VKI. Beanstandet wurden zahlreiche Zusatzgebühren, darunter die Flughafen-Check-in-Gebühr, Gebühren für den Boarding-Pass, Gepäckgebühren sowie Kosten für Umbuchungen und Namensänderungen. Der OGH bestätigte nun, dass 14 dieser Klauseln gegen geltendes Verbraucherrecht verstoßen. Der irische Konzern scheint doch keine totale Narrenfreiheit zu genießen.
Intransparente und benachteiligende Klauseln
In seiner Entscheidung beanstandete der OGH zahlreiche Klauseln wegen mangelnder Transparenz. So seien etwa Regelungen zu Buchungs- und Kleinkindergebühren derart unübersichtlich formuliert, dass Verbraucherinnen und Verbraucher kaum nachvollziehen könnten, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung möglich ist. Nach Auffassung des Gerichts könnten solche Formulierungen Kundinnen und Kunden davon abhalten, ihre gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
Auch die Flughafen-Check-in-Gebühr und die Gebühr für die Ausstellung eines Boarding-Passes wurden für unzulässig erklärt. Der OGH argumentierte, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst dann mit erheblichen Zusatzkosten belastet werden könnten, wenn das Online-Check-in aus Gründen scheitert, die in der Verantwortung des Unternehmens liegen. Die Überwälzung dieses unternehmerischen Risikos auf die Kundschaft stelle eine gröbliche Benachteiligung dar. Ebenso fehle eine sachliche Rechtfertigung für die Einhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Boarding-Passes am Flughafen.
Kritik an Gepäck- und Umbuchungsgebühren
Weitere Klauseln betrafen Gepäckregelungen. Der OGH sah diese als intransparent an, weil für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht eindeutig erkennbar sei, welche Größe ein Handgepäckstück ohne zusätzliche Kosten haben darf. Auch eine Lagergebühr für nicht rechtzeitig abgeholtes Gepäck wurde aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts war unter anderem unklar, was unter einem „angemessenen Zeitraum“ zu verstehen ist und wie hoch die Lagergebühr ausfallen kann. Zudem könnten man bei kundenfeindlichster Auslegung sogar ihr Eigentum verlieren.
Ebenso erklärte der OGH verschiedene Gebühren für Flugumbuchungen, Namensänderungen und die Übertragung einer Reise auf andere Personen für unzulässig. Das Gericht bemängelte unter anderem pauschale Gebühren ohne Bezug zu den tatsächlich entstehenden Kosten sowie Formulierungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte im Unklaren lassen könnten.
Rückforderung bereits bezahlter Gebühren möglich
Für betroffene Fluggäste hat das Urteil unmittelbare Bedeutung. Nach Angaben des VKI können Verbraucherinnen und Verbraucher Gebühren, die auf Grundlage der unzulässigen Klauseln bezahlt wurden, zurückfordern. Da die Klauseln ersatzlos wegfallen, fehle die rechtliche Grundlage für ihre Verrechnung. Laut VKI können Rückforderungen für Gebühren geltend gemacht werden, die innerhalb der vergangenen 30 Jahre bezahlt wurden. Zur Durchsetzung der Ansprüche stellt der Verein einen Musterbrief zur Verfügung.
Ryanair macht mit seinen undurchsichtigen Gebühren seit vielen Jahren ein gutes Geschäft auf Kosten der Kundinnen und Kunden, die eigentlich möglichst entspannt in den wohlverdienten Urlaub fliegen wollen. Mit seinen Methoden der Extrabeiträge nehmen sie außerdem international für Fluggesellschaften eine negative Vorbildfunktion ein, wie man Profite durch Lockangebote und zusätzliche nicht durchsichtige Gebühren maximieren kann. Andere Airlines ziehen hier regelmäßig nach. Das weitere Urteil ist ein wichtiger Schritt gegen diese Praxis.
Quelle: VKI















































































