Linz. Im Verfahren gegen den ehemaligen Linzer Bürgermeister Klaus Luger wegen Untreue ist die vom Landesgericht Linz ausgesprochene Diversion derzeit nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Linz hat gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde erhoben. Nach Ansicht der Anklagebehörde liege eine „schwere Schuld“ vor, weshalb eine diversionelle Erledigung nicht zulässig sei.
Der Fall von Klaus Luger ist ein Lehrbeispiel bürgerlicher Klassenlogik im Strafrecht. Das Landesgericht Linz stellte das Verfahren wegen Untreue gegen Luger per Diversion ein – gegen Zahlung von rund 20.000 Euro. Kein Prozess, kein Urteil, keine öffentliche Beweisaufnahme. Stattdessen: Geld überweisen, Akte schließen. Nun erhebt die Staatsanwaltschaft Linz Beschwerde. Sie sieht eine „schwere Schuld“ – vor allem deshalb, weil Lugers Handeln geeignet gewesen sei, „das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ordnungsgemäße Abwicklung aller finanziellen Vorgänge in staatsnahen Unternehmen zu erschüttern“. Der Fall liegt jetzt beim Oberlandesgericht Linz.
Worum geht es konkret? 2017 wurde die künstlerische Geschäftsführung der Linzer Veranstaltungsgesellschaft und damit die Intendanz des Brucknerhaus Linz neu ausgeschrieben. Den Posten erhielt Dietmar Kerschbaum, der als politischer Favorit Lugers galt. Später stellte sich heraus: Kerschbaum hatte vorab die Fragen der Hearing-Kommission erhalten. Ein klassischer Fall politischer Einflussnahme auf ein formell „objektives“ Auswahlverfahren.
Der zynische Kern des Skandals liegt aber noch tiefer: Als die Weitergabe der Fragen öffentlich wurde, beauftragte Luger ein Rechtsgutachten – obwohl er wusste, dass er selbst die undichte Stelle war. Genau dieser Vorgang brachte ihm die Anklage wegen Untreue ein.
Kurz gesagt: Ein politischer Entscheidungsträger verschafft einem Wunschkandidaten einen Vorteil – und lässt danach auf Kosten eines stadtnahen Unternehmens ein Gutachten erstellen, um sein eigenes Fehlverhalten abzusichern.
Das Gericht begründete die Diversion damit, Luger habe „Verantwortung übernommen“. Er sei zurückgetreten, habe sich öffentlich entschuldigt und die Kosten des Gutachtens ersetzt. Verantwortung heißt hier nicht: sich einem ordentlichen Verfahren stellen. Verantwortung heißt: den politischen Schaden selbst managen, den finanziellen Schaden ausgleichen – und damit die strafrechtliche Auseinandersetzung abkaufen.
Besonders elegant ist der Hinweis auf Lugers Unbescholtenheit und Vormerkungsfreiheit. Das ist juristisch korrekt – politisch aber grotesk. Denn genau die Funktionseliten dieses Systems haben die besten Voraussetzungen, über Jahrzehnte „unbescholten“ zu bleiben. Nicht, weil sie keine Macht missbrauchen, sondern weil ihr Machtmissbrauch selten den Weg in ein ordentliches Strafverfahren findet.
Der Hinweis, es liege keine „auffallende und ungewöhnliche Unwerthöhe“ vor, offenbart den nächsten Zynismus: Solange der finanzielle Schaden überschaubar bleibt, wird politische Korruption zu einem Bagatelldelikt.
Dass Lugers Anwalt Rene Haumer nun betont, es sei bemerkenswert, dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhebe, obwohl sie ursprünglich selbst für eine Einstellung war, ist bezeichnend. Es zeigt nicht etwa Widersprüchlichkeit, sondern den Spielraum, den dieses System für seine eigenen Eliten vorsieht. All das ist kein Zufall. Das Strafrecht schützt in erster Linie die Stabilität der bestehenden Ordnung – nicht demokratische Gleichheit.
Für lohnabhängige Menschen bedeutet ein Strafverfahren oft existenzielle Folgen: Jobverlust, Vorstrafen, soziale Ausgrenzung. Für politische und administrative Eliten bedeutet ein Strafverfahren vor allem ein Reputationsproblem – das man mit Rücktritt, PR-Strategie und Geldzahlung bearbeiten kann.
Ob das Oberlandesgericht die Diversion nun aufhebt oder nicht, ändert am Kern wenig. Selbst wenn es zu einem regulären Verfahren käme, bleibt der eigentliche Skandal bestehen: Nicht, dass ein Bürgermeister einmal Fehler gemacht hat. Sondern dass ein System existiert, in dem politische Einflussnahme, Postenvergabe und Absicherung durch Gutachten so selbstverständlich funktionieren, dass man sie im Nachhinein als „nicht ungewöhnlich unwertig“ einordnen kann. Das ist keine juristische Grauzone. Das ist bürgerliche Klassenjustiz.
Quelle: ORF



















































































