HomePanoramaUrteil: Bosnisches Flüchtlingslager darf als "Guantanamo" bezeichnet werden

Urteil: Bosnisches Flüchtlingslager darf als „Guantanamo“ bezeichnet werden

Das Wiener Handelsgericht hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Guantanamo“ in Bezug auf ein Flüchtlingslager im bosnischen Camp Lipa als zulässige Meinungsäußerung betrachtet werden kann.

Wien. Die Internierungsanstalt des bosnischen Flüchtlingslagers Lipa darf als „österreichisches Guantanamo“ bezeichnet werden. Zu dieser Rechtsansicht kam das Wiener Handelsgericht im nun vorliegenden schriftlichen Urteil. Dieses wurde im Zusammenhang mit einer Klage des Internationalen Zentrums für Migrationspolitik (ICMPD) gegen den Gründer der NGO „SOS Balkanroute“, Petar Rosandic, gefasst.

Rosandic hatte die Internierungsanstalt als „österreichisches Guantanamo“ bezeichnet, das ICMPD wiederum klagte gegen diese Darstellung. Die Anwältin des ICMPD, Ulrike Zeller, argumentierte in der Verhandlung, dass das Wort „Guantanamo“ in den Aussendungen und Tweets von Rosandic zu weit gegangen sei. Die Anwältin der „SOS Balkanroute“, Maria Windhager, betonte die Bedeutung der Meinungsfreiheit. Das Wiener Handelsgericht wies die Klage des ICMPD schließlich in der Verhandlung Mitte Juli ab.

Im nun ausgefertigten schriftlichen Urteil wird festgestellt, dass die Behauptung von Rosandic, das ICMPD habe eine Gefängniseinheit errichtet, die kroatische Polizei bei Pushbacks unter Einsatz von massiver Gewalt unterstütze und Österreich die Etablierung der Balkanstaaten als Pufferzone vorantreibe, nicht als falsch angesehen werden kann. Der Richter, Andreas Pablik, betonte, dass es vonseiten der „SOS Balkanroute“ keinerlei Vorwürfe der Folter gegen die Klägerin oder andere Beteiligte gebe.

Das Urteil stellt klar, dass der Begriff „Guantanamo“ von Rosandic verwendet wurde, um auf einen aus seiner Sicht rechtsfreien Raum im Bereich des Migrationswesens an den EU-Außengrenzen hinzuweisen, in dem rechtsstaatliche Prinzipien verletzt werden könnten. Das ICMPD wurde als Projektpartnerin für den Bau des Hafttrakts erwähnt und für seine Rolle bei Abschiebungen in den Westbalkanländern. Der Richter unterstrich, dass es nicht akzeptabel sei, dass das Handeln der EU und ihrer Mitgliedsstaaten durch die Zwischenschaltung einer Organisation der Öffentlichkeit vorenthalten werde.

Quelle: ORF

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