Gastbeitrag von Gerhard Oberkofler, geb. 1941, Dr. phil., Universitätsprofessor i. R. für Geschichte an der Universität Innsbruck.
Der von seinen Erfahrungen als aktiver Widerstandskämpfer gegen den deutschen Faschismus geprägte Christian Broda (1916–1987) hat dem österreichischen Justizsystem viele menschenrechtliche Positionen vermittelt. Als langjähriger, von der Sozialistischen Partei in die Regierung entsandter Justizminister (1970–1983) war er weit mehr als ein intellektueller Sachwalter österreichischer Rechtstraditionen.[1] Die Entwicklung Österreichs in der Gegenwart gibt Anlass, an sechzehn von Christian Broda formulierte, in einer Demokratie mögliche Bestimmungen für Flüchtlinge und Asylwerber zu erinnern.
Auf dem vom 5. bis 11. Mai 1986 in Limans (Frankreich) abgehaltenen Dritten Kongress des C. E. D. R. I. (Comite Europeen Pour La Defense Des Refugies Et Immigres) hat Christian Broda am 9. Mai 1986 die rhetorische Frage gestellt: „Warum ist der Schutz der Menschenrechte der Flüchtlinge und Ausländer eine so wichtige Frage, der wir eine so hohe Priorität einräumen?“. Seine Antwort war: „Das Funktionieren der demokratischen Institutionen zeigt sich am klarsten an der Haltung der Gesellschaft gegenüber ihren Minderheiten. Zu ihnen gehören die Flüchtlinge und die Ausländer. Deshalb ist der wirksame Schutz der Menschenrechte der Flüchtlinge und Ausländer so wichtig für den Schutz der Menschenrechte aller in der Gesellschaft. Das innere politische Klima eines Landes und einer Gesellschaft hängt in einem guten Teil von seinem Verhalten gegenüber Flüchtlingen und Ausländern ab“.[2]
„Mit Abscheu“, so Christian Broda nicht im Heute, sondern vor vierzig Jahren, „wehren wir uns gegen das Motto >Der Zweck heiligt die Mittel<, das wieder im zunehmenden Maße zur Begründung der Missachtung der Menschenrechte herangezogen wird“. Christian Broda trug sein von der juristischen Kongress-Kommission gebilligtes Punkteprogamm vor, welchem der Gesamtkongress am 9. Mai 1986 einhellig zustimmte.[3] Dieses Punkteprogramm sollte als zwingendes Recht in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und des Europarates verankert werden. Christian Broda hoffte, dass seine Vorschläge „jetzt ihren Dienst tun und die Köpfe der Menschen erobern“.
Möge also der Wortlaut dieser sechzehn Bestimmungen[4] die in Österreich herrschende Politik zum Nachdenken anstoßen:
- 1. Zwangsweise Unterbringung von Flüchtlingen und Asylwerbern in Lagern oder ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
a) Asylwerber haben einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt im Gastland bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
b) Anerkannte Konventionsflüchtlinge haben einen Anspruch auf unbefristetes Aufenthaltsrecht im Gastland nach einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr.
c) Recht auf längere Befristung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr für Ausländer.- Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren über die Erteilung oder Entziehung einer Aufenthaltsbewilligung, sowie im Asylverfahren.
- Recht auf unentgeltliche Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren für Ausländer (insbesondere betreffend Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsverbot und Ausweisung); Recht auf Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren für Ausländer, sowie im Asylverfahren von Beginn an auch durch private Hilfsorganisationen. Recht auf unentgeltliche Verfahrenshilfe im Falle der Bedürftigkeit.
- Gebührenfreiheit in allen Angelegenheiten betreffend Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung, sowie im Asylverfahren.
- Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation (insbesondere Art. 3 EMRK)[5] in den Staaten, in die ein Ausländer ausgewiesen werden soll, nicht bloß bei politischer Verfolgung im engeren Sinn.
- Interessenabwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit bei der Ausweisung eines Ausländers nach strafgerichtlicher Verurteilung; es ist insbesondere auf das Maß der sozialen Integration im Gastland Bedacht zu nehmen.
- Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft des Gastlandes nach einer Mindestzeit von vier Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes.
- Wer als Kind ausländischer Eltern im Gastland geboren wird oder sich länger als ein Drittel seiner Lebenszeit oder mehr als vier Jahre dort aufgehalten hat, soll einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft des Gastlandes haben.
- Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung im Gastland.
- Durchforstung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend den Zugang zur Berufsausbildung und zum Beruf bzw. den Erwerb oder die Ausübung beruflicher Berechtigung mit dem Ziel der Beseitigung der Diskriminierung von Ausländern.
- Schaffung eines nationalen Ombudsmans zum Schutz vor Diskriminierung von Ausländern und zur Wahrung der Rechte der Ausländer. Der Ombudsman ist berechtigt, an Verfahren, an den Ausländern beteiligt, sind, teilzunehmen sowie die Interessen des Ausländers mit dessen Zustimmung zu vertreten.
- Rechtsanspruch auf Sozialversicherung und Sozialfürsorge im Gastland unter gleichen Bedingungen wie für Inländer.
- Rechtsanspruch auf Erhalt einer Arbeitsbewilligung und gleiche Behandlung bei der Arbeitsvermittlung wie für Inländer für Asylwerber, Flüchtlinge und Ausländer mit längerfristigem Aufenthalt.
- Ausgliederung des Asylverfahrens aus dem Polizeiverfahren. Entscheidung auch in erster Instanz durch Tribunale, deren Mitglieder bei ihren Entscheidungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind.
- Aktives und passives Wahlrecht für anerkannte Flüchtlinge sowie Ausländer, wenn sie sich vier Jahre ununterbrochen im Lande aufgehalten haben.
[1] Maria Wirth: Christian Broda. Eine politische Biographie (= Zeitgeschichte im Kontext. Band 5. Hg. von Oliver Rathkolb). V&R unipress. Vienna University Press Wien 2011; Gerhard Oberkofler: Asylrecht als Menschenrecht. Eine Forderung des sozialistischen Juristen Christian Broda: AKG 2_10.qxd
[2] Eigenhändiges handschriftliches Konzept von Christian Broda. Nachlass Christian Broda. Österreichische Nationalbibliothek (Broda-Archiv).
[3] Ebenda
[4] Maschinegeschriebenes, eigenhändig korrigiertes Konzept von Christian Broda. Ebenda
[5] Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950.


















































































